AGBs:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der JM Planung und Bau GmbH

Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen von Produkten (Photovoltaik-
Produkte) und Projekte (z.B. Verkauf und Montage von Photovoltaikanlagen sind

die folgenden Geschäftsbedingungen.
§1 Geltung
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder
entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir
diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte
zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender
oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und JM Planung und Bau
zwecks Ausführung des zugrundeliegenden Vertrages getroffen werden, sind
schriftlich niederzulegen.
(4) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber

Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Annahme
(1) Alle Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge werden erst bei schriftlicher
Bestätigung oder Ausführung der Bestellung durch uns rechtsverbindlich.
(2) Sofern die Bestellung ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind
wir berechtigt, dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd
maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden
sind. Von uns übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet
werden.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
auch in elektronischer Form behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor.
§ 3 Preise, Zahlung
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk, in EURO (EUR), zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich der Kosten für
Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, eintreten. Dies werden wir
dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Der Kaufpreis ist sofort fällig und, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb
von 10 Tagen ab Rechnungsstellung netto zahlbar. Nach Ablauf von 10 Tagen
werden
(4) Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.
berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens
behalten wir uns vor.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltung

(1) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von
Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.
§ 5 Lieferung
(1) Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Diese sind
jedoch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Unsere
vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer eigenen richtigen und
rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten. Die Lieferung setzt zudem die
fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers
voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich
erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik,
Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten
oder deren Unterlieferanten oder bei anderen von uns zur ErfüIIung unserer
vertraglichen Pflichten beauftragten Dritten eintreten haben wir auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten
Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten
Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit oder
werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns
nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
(4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu
vertreten haben oder uns in Verzug befinden, ist unsere Haftung für jede vollendete
Woche des Verzuges auf ein halbes Prozent des Rechnungswertes (ohne MwSt.)
der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, insgesamt jedoch Version
6, Stand 22.09.2022 auf höchstens fünf Prozent des Rechnungswertes der vom
Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Darüberhinausgehende
Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht unsererseits auf
grober Fahrlässigkeit.
(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn
die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar.
(6) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von
Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit
dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von
Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.
§ 6 Gefahrübergang, Versendung
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist „ab Werk“
vereinbart.
(2) Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Käufers geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware im Zeitpunkt
der Absendung auf den Käufer über. § 5 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 7 Änderungen des Lieferungs- und Leistungsumfanges/Konstruktionsänderungen
(1) Werden Abweichungen vom vereinbarten Lieferungs- und
Leistungsumfang aufgrund technischer Gegebenheiten, wie z.B. dadurch
notwendig, dass planungsgemäße Anlagenkomponenten nicht zeitnah zur
Verfügung stehen oder dass die Beschaffenheit oder Tragfähigkeit der
Montagefläche nicht zur Aufnahme der geplanten Anlage geeignet ist, so ist ein
neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
Die Vereinbarung soll vor der Ausführung der Leistung getroffen werden.
(2) Für Leistungen, die wir ohne Auftrag ausführen, steht uns eine angemessene
Vergütung zu, wenn der Kunde die Leistungen nachträglich anerkannt oder die
Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen
Willen des Kunden entsprechen und ihm unverzüglich angezeigt wurden.
(3) Die Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§
677 BGB) bleiben unberührt.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen
vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch
an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
(5) Wir behalten uns das Recht vor, Anlagenkomponenten nach unserer
Wahl und auf unsere Kosten gegen solche neuere oder andere Bauart
auszutauschen. Ein Ersatz für etwaige Ertragsausfälle durch die
Abschaltung des Stroms während der Deinstallation und Installation der
Anlagenkomponenten ist ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig
entstehenden Forderungen, verbleibt die Ware in unserem Eigentum. Der Käufer hat
die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich,
zu warten.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen. Soweit die Ware vom Besteller
weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950
BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der
Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht
gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu
den anderen Gegenständen.
(3) Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht
vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung
zustehenden Forderungen gelten mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns als an
uns abgetreten, und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen
Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die
abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherheit nur in Höhe des Wertes der jeweils
verkauften Vorbehaltsware. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der
Besteller seinen. Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller
ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen
die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst
einzuziehen, als ihm von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm
eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere
Forderungen fällig sind.
(4) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Besteller hat uns etwaige Zugriffe
Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt belieferte Ware oder auf die abgetretenen

Forderungen sofort mitzuteilen. Wir verpflichten uns, die abgetretenen
Forderungen und andere Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie
unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen und sie aus voll
bezahlten Lieferungen herrühren.
(5) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind
wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet.
(6) Falls bei Verkäufen ins Ausland der in diesem § 8 vereinbarte
Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht
zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem
durch den Verkauf der Ware entstandenen VertragsverhäItnis unser Eigentum. Ist
auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen
Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten,
so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei
Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unserer Eigentumsrechte oder an
dessen Stelle eines anderen Rechts an der Ware treffen wollen.
(7) Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn die
Forderungen ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
§ 9 Gewährleistung für Sachmängel
(1) JM Planung und Bau GmbH gewährleistet, dass die Produkte im
Wesentlichen der Produktbeschreibung entsprechen.
(2) Öffentliche Änderungen, Anpreisungen oder Werbung enthalten
keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit der
Ware. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen
Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit
und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
Produktbeschreibungen gelten ohne gesonderte schriftliche
Vereinbarung nicht als Garantie. Wirtschaftlichkeitsberechnungen und
darin enthaltene Ertragsprognosen stellen lediglich Berechnungsbeispiele
dar und sind unverbindlich.
(3) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen

ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten.

(4) Verlangt der Käufer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat Storm
Ventures das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder
Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Käufer Storm Ventures nach einer ersten
ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat
und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anza hl
an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne
Erfolg geblieben sind, kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen
nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder
Aufwendungsersatz verlangen.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die
Verjährung beginnt mit Lieferung zu laufen. Vorstehende Bestimmungen gelten
nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. I Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen
für Bauwerke), § 479 Absatz I BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1
BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt.
(6) Der Käufer untersucht die gelieferten Gegenstände unverzüglich auf
eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel, sichert die
entsprechenden Beweise und tritt eventuelle Gegenansprüche unter
Herausgabe der Dokumente ab.

(7) Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von § II.
(8) Beruht der Mangel auf der Fehlerhaftigkeit des Erzeugnisses eines
Zulieferers und wird dieser nicht als Erfüllungsgehilfe von Storm Ventures tätig,
sondern reicht Storm Ventures lediglich ein Fremderzeugnis an den Käufer
durch, ist die Gewährleistung von Storm Ventures zunächst auf die Abtretung
seiner Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer beschränkt. Dies gilt
nicht, wenn der Mangel auf einer vom Käufer zu vertretenden unsachgemäßen
Behandlung des Erzeugnisses des Zulieferers beruht. Kann der Käufer seine
Gewährleistungsansprüche gegen den Zulieferer außergerichtlich nicht geltend
machen, so bleibt die subsidiäre Gewährleistung durch Storm Ventures
unberührt.
(9) Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten
Sachen, die der Käufer selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die
Gewährleistung von Storm Ventures entfallen, es sei denn, der Käufer weist
nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist.
Storm Ventures steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße
Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter
Betriebsmittel durch den Käufer zurückzuführen sind
(10) Storm Ventures kann die NacherfüIlung verweigern, bis der Käufer die
vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung
des Mangels entspricht, an Storm Ventures bezahlt hat.
§10 Gewährleistung für Rechtsmängel
(1) JM Planung und Bau leistet lediglich Gewähr dafür, dass die von ihm
gelieferten bzw. Überlassenen Produkte im Land des Lieferorts frei von Rechten
Dritter sind, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon
ausgenommen sind handelsüblichen Eigentumsvorbehalte.
(2) Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat Storm
Ventures alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf seine Kosten die
Produkte gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Käufer
wird Storm Ventures von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter
unverzüglich schriftlich unterrichten und Storm Ventures sämtliche Vollmachten
erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Produkte gegen
die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.
(3) Soweit Rechtsmängel bestehen, ist Storm Ventures (a) nach seiner WahI
berechtigt, (i) durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die
vertragsgemäße Nutzung der Produkte beeinträchtigen, oder (ii) deren
Geltendmachung zu beseitigen, oder (iii) die Produkte in der Weise zu verändern
oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn
und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Produkte nicht erheblich
beeinträchtigt wird, und (b) verpflichtet, die dem Käufer entstandenen
notwendigen erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
(4) Scheitert die Freistellung gemäß Abs. 3 binnen einer vom Käufer
gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Käufer unter den gesetzlichen
Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und
Schadensersatz verlangen.
(5) Im Übrigen gilt § 9 Abs. 4, 6 und 9 entsprechend.
§11 Haftung
(1) JM Planung und Bau haftet nach diesen Bedingungen, soweit nicht
anders in diesen Bedingungen bestimmt, nur nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen in (a) bis (e):
(a) Storm Ventures haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grobfahrlässig

durch seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte
Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger ErfüIIungsgehilfen;
für grobes Verschulden sonstiger ErfüIIungsgehilfen bestimmt sich die Haftung
nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
(b) JM Planung und Bau haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig
verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit durch seine gesetzlichen Vertreter oder ErfüIIungsgehilfen.
(c) JM Planung und Bau haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter
Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war
und der bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
(d) JM Planung und Bau haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der
Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
(e) JM Planung und Bau haftet für Schäden aus der Verletzung von
Kardinalpflichten durch JM Planung und Bau, seine gesetzlichen Vertreter oder
ErfüIIungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die
Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den AbschIuß des Vertrags
waren und auf deren ErfüIIung der Käufer vertrauen darf. Wenn JM Planung und
Bau diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den
Betrag begrenzt, der für JM Planung und Bau zum Zeitpunkt der jeweiligen
Leistung vorhersehbar war.
(2) Eine weitere Haftung von JM Planung und Bau ist dem Grunde nach
ausgeschlossen.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Auf alle durch den zugrundeliegenden Vertrag und diese Bedingungen
begründeten Rechtsverhältnisse findet das materielle Recht der Bundesrepublik
Deutschland ausschließlich seiner Verweisungsregeln des Internationalen
Privatrechts und der Regeln des UN-Kaufrechts über Verträge über den
internationalen Waren kauf („UN-CISG“) Anwendung. Alleine der deutsche
Wortlaut dieser Bedingungen ist maßgebend.
(2) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Vertrag oder diesen
Bedingungen ist Nürnberg, Deutschland, soweit der Kunde Kaufman n, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Treten wir als Kläger auf, sind wir berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage
zu erheben.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Bedingungen lässt die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

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